Häufige Fragen zu Autoversicherung
Außerordentliche Kündigung auch unterjährig möglich
Bei der außerordentlichen Kündigung muss der
Kfz-Versicherungs-Nehmer nicht bis zum Jahresende warten, um
zu kündigen. Für einen außerordentliche Kündigung gibt
es drei Gründe.
Ausreichende Deckungssumme wählen
Bei Ihrer Kfz-Versicherung sollten Sie darauf achten, dass
Sie ausreichend hoch versichert sind. Bis zu der im
Kfz-Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme
erstattet die Autoversicherung die Kosten für selbst
verschuldete Unfallschäden des Versicherten. Übersteigen
die Schadenersatzkosten die vereinbarten
Versicherungssummen, muss der Unfallverursacher die
Differenz selbst aus eigener Tasche bezahlen. Im Rahmen der
Kfz-Versicherung unterscheidet man folgende Deckungssummen:
Die gesetzliche Mindestdeckung und die erweiterte Deckung.
Ersteinstufung Schadenfreiheitsrabatt
Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der
Fahrzeugversicherung richtet sich nach
Schadenfreiheitsklassen. Es gibt hier die s. g. "große" und
"kleine" Rabattstaffel der Schadenfreiheitsklassen. Für den
Bereich der Personenkraftwagen ("große Rabattstaffel") gibt
es derzeit 25 Schadenfreiheitsklassen und für
Zweiräder/Campingfahrzeuge und übrige Fahrzeuge ("kleine
Rabattstaffel") 3 Schadenfreiheitsklassen. Sollten Sie Ihren
Führerschein noch nicht mindestens drei Jahre besitzen,
werden Sie automatisch in der Schadenfreiheitsklasse 0
eingestuft (meist 230 %). In der Praxis finden auch
Sondereinstufungen wie Partner- Zweitwagen- oder
Führerscheinregelung Anwendung. Auch hier können
Abweichungen stattfinden.
Ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres
Die ordentliche Kündigung wird immer zum Ende des
Versicherungsjahres durchgeführt. Sie muss schriftlich und
spätestens 4 Wochen vor Jahresende beim Versicherer
eingegangen sein. Daher wird alljährlich der 30.11. als
letztmöglicher Stichtag für die ordentliche Kündigung von
Kfz-Versicherungen angepriesen.
