Häufige Fragen zu Autoversicherung

Außerordentliche Kündigung auch unterjährig möglich

Bei der außerordentlichen Kündigung muss der Kfz-Versicherungs-Nehmer nicht bis zum Jahresende warten, um zu kündigen. Für einen außerordentliche Kündigung gibt es drei Gründe.

Ausreichende Deckungssumme wählen

Bei Ihrer Kfz-Versicherung sollten Sie darauf achten, dass Sie ausreichend hoch versichert sind. Bis zu der im Kfz-Versicherungsvertrag vereinbarten Versicherungssumme erstattet die Autoversicherung die Kosten für selbst verschuldete Unfallschäden des Versicherten. Übersteigen die Schadenersatzkosten die vereinbarten Versicherungssummen, muss der Unfallverursacher die Differenz selbst aus eigener Tasche bezahlen. Im Rahmen der Kfz-Versicherung unterscheidet man folgende Deckungssummen: Die gesetzliche Mindestdeckung und die erweiterte Deckung.

Ersteinstufung Schadenfreiheitsrabatt

Der Beitrag in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung richtet sich nach Schadenfreiheitsklassen. Es gibt hier die s. g. "große" und "kleine" Rabattstaffel der Schadenfreiheitsklassen. Für den Bereich der Personenkraftwagen ("große Rabattstaffel") gibt es derzeit 25 Schadenfreiheitsklassen und für Zweiräder/Campingfahrzeuge und übrige Fahrzeuge ("kleine Rabattstaffel") 3 Schadenfreiheitsklassen. Sollten Sie Ihren Führerschein noch nicht mindestens drei Jahre besitzen, werden Sie automatisch in der Schadenfreiheitsklasse 0 eingestuft (meist 230 %). In der Praxis finden auch Sondereinstufungen wie Partner- Zweitwagen- oder Führerscheinregelung Anwendung. Auch hier können Abweichungen stattfinden.

Ordentliche Kündigung zum Ende des Versicherungsjahres

Die ordentliche Kündigung wird immer zum Ende des Versicherungsjahres durchgeführt. Sie muss schriftlich und spätestens 4 Wochen vor Jahresende beim Versicherer eingegangen sein. Daher wird alljährlich der 30.11. als letztmöglicher Stichtag für die ordentliche Kündigung von Kfz-Versicherungen angepriesen.